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Geschäftsführer:
Jens Tyrra

Anschrift:
Tyrra Grafik-Design
Schützenheimweg 30
D-93049 Regensburg

Gerichtsstand:
Regensburg/Germany

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.):
USt-IdNr.: DE180085796

Telefon: (0941) 94 68 69 3
Telefax: (0941) 94 68 69 4

Allgemeine Geschäftsbedingungen zu weiterführenden Bereichen:

Webdesign
Grafikdesign
IT-Service

 

Die AGB`s wurden am 30.04.10 an das Sitedesign angepasst. Es wurden keine Inhalte verändert!

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign

A. Allgemeines
(1). Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Design Leistungen zwischen Jens Tyrra, Tyrra Grafik-Design, Schützenheimweg 30, 93049 Regensburg – nachfolgend Tyrra Grafik-Design genannt - und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

(2) Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn Tyrra Grafik-Design in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

(3) Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen Tyrra Grafik-Design ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen Tyrra Grafik-Design und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

B. Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Jeder der Tyrra Grafik-Design erteilten Aufträge ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

(2) Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Tyrra Grafik-Design insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.

(3) Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen mit Einwilligung von Tyrra Grafik-Design im Original oder bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung durch dritte - auch von Teilen - ist aber unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Tyrra Grafik-Design eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.

(4) Tyrra Grafik-Design überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Tyrra Grafik-Design.

(5) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

(6) Tyrra Grafik-Design hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Tyrra Grafik-Design zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann Tyrra Grafik-Design 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.

(7) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

C. Vergütung
(1) Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zuzüglich der aktuell geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist Tyrra Grafik-Design berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

D. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
(1) Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.

(2) Tyrra Grafik-Design ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Tyrra Grafik-Design entsprechende Vollmacht zu erteilen.

(3) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Tyrra Grafik-Design abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Tyrra Grafik-Design im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

(4) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
(5) Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

E. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

(2) Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

(3) Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Tyrra Grafik-Design hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Abschluss. Andere Teilbeträge können nach Abstimmung auch vereinbart werden.

(4) Bei Zahlungsverzug kann Tyrra Grafik-Design Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

F. Eigentumsvorbehalt
(1) An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

(2) Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an Tyrra Grafik-Design zurückzugeben falls nicht ausdrücklich Anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

(3) Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

G. Digitale Daten
(1) Tyrra Grafik-Design ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

(2) Hat Tyrra Grafik-Design dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Tyrra Grafik-Design geändert werden.

H. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
(1) Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Tyrra Grafik-Design Korrekturmuster vorzulegen.

(2) Die Produktionsüberwachung durch Tyrra Grafik-Design erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Tyrra Grafik-Design berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Tyrra Grafik-Design 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Tyrra Grafik-Design ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

I. Gewährleistung
(1) Tyrra Grafik-Design verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

(2) Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe schriftlich bei Tyrra Grafik-Design geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

J. Haftung
(1) Tyrra Grafik-Design haftet - sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadensbegrenzt.

(2) Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Tyrra Grafik-Design gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit Tyrra Grafik-Design kein Auswahlverschulden trifft. Tyrra Grafik-Design tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

(3) Sofern Tyrra Grafik-Design selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von Tyrra Grafik-Design zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

(4) Der Auftraggeber stellt Tyrra Grafik-Design von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Tyrra Grafik-Design stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

(5) Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Dies gilt insbesondere für Druckaufträge.

(6) Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung von Tyrra Grafik-Design.

(7) Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet Tyrra Grafik-Design nicht.

K. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
(1) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Tyrra Grafik-Design behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

(2) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Tyrra Grafik-Design eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

(3) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an Tyrra Grafik-Design übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Tyrra Grafik-Design von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

12. Schlussbestimmung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz von Tyrra Grafik-Design.

(2) Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Gerichtsstand ist der Sitz von Tyrra Grafik-Design, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Tyrra Grafik-Design ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

Regensburg, den 11. Oktober 2005

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