A. Allgemein
1. Ich verkaufe ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Anderslautenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) meiner Kunden und Lieferanten wird hiermit widersprochen.
Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Abnehmer sie auch für die nachfolgenden Lieferungen an, selbst dann, wenn seine AGB anders lauten. Abweichungen von meinen Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein. Ein Vertrag kommt mit Tyrra Grafik-Design jeweils zustande, wenn Tyrra Grafik-Design den schriftlichen Auftrag des Abnehmers annehmen, d.h. ggf. gegenzeichnen.
2. Meine Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch die schriftliche Bestätigung von Tyrra Grafik-Design Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist maßgebend.
3. Es gelten die in Tyrra Grafik-Design Auftragserteilung festgelegten Preise und Bedingungen. Sofern sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung oder Leistung die Preise meiner Vorlieferanten, meiner Kosten (z.B. Frachten o. Löhne) oder Angaben erhöhen, ist Tyrra Grafik-Design berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, der Preis wurde ausdrücklich als Festpreis bestätigt.
4. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung, auch dieser AGB bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
5. Mit der Unterschrift auf dem Ausgabereverse für gewerbliche Güter bzw. dem Leistungsrapport bei Werk- und Dienstleistungen bestätigt der Auftraggeber die AGB von Tyrra Grafik-Design zur Kenntnis genommen und anerkannt zu haben.
B. Lieferung und Leistungen
1. Tyrra Grafik-Design liefert unfrei an seine Abnehmer ab Regensburg. Der Transport erfolgt aufgrund einer gesonderten Vereinbarung. Mit Bestellungen der Ware bei Tyrra Grafik-Design geht alle Gefahr auf den Abnehmer über, sobald dieser von der Bereitstellung in Kenntnis gesetzt worden ist. Eine Transport- oder sonstige Versicherung der Ware durch Tyrra Grafik-Design erfolgt nur auf ausdrückliches, schriftliches Verlangen des Abnehmers. Dieser trägt die durch eine Versicherung entstehende Mehrkosten selbst.
2. Teillieferung durch die Firma Tyrra Grafik-Design sind zulässig.
3. Die Lieferfristen und Liefertermine sind nicht fix, sondern enthalten nur ungefähre Angaben. Sie beziehen sich in der Regel auf Angaben der Bereitstellung von Waren bei meinen eigenen Lieferanten.
4. Fälle höherer Gewalt oder sonstige störende Ereignisse wie z.B: Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen, sowie Nichtlieferung, die nicht richtig oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, entbinden uns von Verpflichtungen aus dem Liefervertrag. Hindernisse vorrübergehender Dauer, allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung Tyrra Grafik-Design gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten.
5. Gerät Tyrra Grafik-Design in Lieferverzug oder wird Tyrra Grafik-Design die Lieferung, gleich aus welchem Grunde unmöglich, so stehen dem Abnehmer Schadenersatzansprüche insbesondere aus §§325, 362 BGB nicht zu, es sei denn, Tyrra Grafik-Design hätte den Verzug oder die Unmöglichkeit grob fahrlässig oder schuldhaft herbeigeführt.
6. Auch außerhalb des Bereiches der Haftung, wegen Unmöglichkeit oder Verzuges ist jedwede Haftung unsererseits auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch wegen der Verletzung von Pflichten bei den Vertragverhandlungen wegen positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung (namentlich Produzentenhaftung) ausgeschlossen, es sei denn, dass grobes Verschulden meinerseits vorliegt.
7. Die Absätze 1 – 6 dieser Vorschrift gelten nur für die Abwicklung eines Kaufvertrages. Sie gelten nicht für Schulungsmaßnahmen und Installationen, die Tyrra Grafik-Design ausschließlich aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit dem Abnehmer gegen gesondert vereinbartes Entgelt erbringen.
8. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, von Tyrra Grafik-Design gelieferte Software zu kopieren und dadurch anderen Anwendern zugänglich zu machen.
C. Eigentumsvorbehalt
1. Tyrra Grafik-Design behält sich, an allen von Tyrra Grafik-Design gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Abnehmer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Grunde – aus der Geschäftsvereinbarung mit Tyrra Grafik-Design getilgt hat.
2. a) Die Vereinbarung der Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für Tyrra Grafik-Design als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne Tyrra Grafik-Design zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz C.1) dieser Regelung.
b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht Tyrra Grafik-Design gehörigen Gütern durch den Abnehmer steht Tyrra Grafik-Design das Miteigentum des neuen Produktes im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zu der Summe des Rechnungswertes anderen verwerten Sache zu.
c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren vermischt, vermengt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Abnehmers an dem vermischten bzw. vermengten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes meiner Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten bzw. vermengten oder verbundenen Ware auf Tyrra Grafik-Design über.
d) Der Abnehmer verwahrt die gemäß Absatz C.2.b) und C.2.c) in meinem Miteigentum gelangten Güter unentgeltlich für Tyrra Grafik-Design auf.
e) Auf die nach diesem Absatz C.2.b) und C.2.c) anstehenden Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes C) entsprechenden Anwendungen.
3. Der Abnehmer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern; jede anderweitige Verfügung darüber, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.
4. a) Der Abnehmer trifft bereits jetzt die ihm aus dem Warenverkauf der Vorbehaltsware oder den sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Verfügungsansprüche an Tyrra Grafik-Design ab. Sie dienen in demselben Umfang meiner Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtig, wenn sichergestellt ist, das die Forderung daraus auf Tyrra Grafik-Design übergehen.
b) Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zusammen mit anderen, nicht von Tyrra Grafik-Design gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung, der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
c) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos aus dem Kontokorrent an Tyrra Grafik-Design ab.
d) Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an Tyrra Grafik-Design abgetretenen Forderung ermächtigt. Tyrra Grafik-Design darf von diesem Widerrufrecht keinen Gebrauch machen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen mit Tyrra Grafik-Design ordnungsgemäß nachkommt.
e) Übersteigt der Wert der für Tyrra Grafik-Design bestehenden Sicherheiten meine Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als 20 % ist Tyrra Grafik-Design auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach meiner Wahl verpflichtet.
f) Der Abnehmer hat Tyrra Grafik-Design auf mein Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.
D. Gewährleistung
1. Die von Tyrra Grafik-Design gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen beim Abnehmer zu prüfen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Tagen nach Eintreffen der Ware oder, wenn die Mängel bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, binnen 10 Werktagen nach der Entdeckung bei uns schriftlich eingegangen ist.
2. Handelsübliche bzw. geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in der Qualität, Farbe, Form und auch von den Beschreibungen der Ware im Angebot bzw. der Beschreibungen von Funktionen und technischen Daten in den Handbüchern gelten nicht als Mangel und können nicht beanstandet werden.
3. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, ist Tyrra Grafik-Design nach meiner Wahl berechtigt, den Liefergegenstand nachzubessern oder neu zu liefern. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt Herabsetzung der Vergütung (Minderung), oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
a) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn:
a.1.) der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung der Ware, einen falschen Anschluss bzw. Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder falsche Bedienung zurückzuführen ist,
a.2.) der Gegenstand nicht entsprechend meiner Empfehlungen oder der des Herstellers gewartet und gepflegt worden ist und der Mangel hierdurch entstanden ist,
a.3.) der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung des Gegenstandes beruht,
a.4.) der Kunde offenkundige Mängel am Liefergegenstand unter schuldhaftem Zögern nicht unverzüglich schriftlich anzeigt.
b) Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, ein Schaden beruhe auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Ansprüche des Kunden wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft bleiben unberührt.
c) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist meine Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
d) Soweit für einzelne Gegenstände eine längere als die gesetzliche vorgesehene Gewährleistungsfrist vereinbart wird, ist die Gewährleistung für den Verlängerungszeitraum auf Nachbesserungsansprüche des Kunden beschränkt.
4. Soweit zu meinen Warenlieferung Software gehört, übernehme ich keine Gewährleistung dafür, das diese den besonderen Erfordernissen des Abnehmers entspricht. Es sei denn, das Tyrra Grafik-Design eine entsprechende Haftung ausdrücklich eingegangen ist. Tyrra Grafik-Design weist ausdrücklich darauf hin, das Software stets entwicklungsfähig und entwicklungsbedürftig, in diesem funktionalem Sinne also nie endgültig ist. Was insbesondere im Hinblick auf Versionsänderungen der Software selbst, aber auch der Hardwareveränderungen mit der Folge gilt, dass Inkompatibilitäten möglich sind. Für Fälle dieser Art entsteht zu meinen Lasten daher keine Gewährleistungsverpflichtung.
5. Zur Aufrechterhaltung etwa entstehender Gewährleistungsansprüche obliegt es dem Abnehmer, dafür Sorge zu tragen, dass in angemessenen Zeitabständen reproduzierbare Datensicherungen durchgeführt werden.
6. Bei ungerechtfertigten Beanstandungen des Abnehmers ist Tyrra Grafik-Design berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen nach Stundensätzen zzgl. Anfahrtskosten zu liquidieren.
7. Die Abwicklung etwa entstehender Gewährleistungsansprüche findet in der Weise statt, dass der Abnehmer Tyrra Grafik-Design die beanstandete Ware übersendet.
8. Bei der Auslieferung von gebrauchten Gegenständen verjähren die Ansprüche des Endverbrauchers gegenüber der Firma Tyrra Grafik-Design nach sechs Monaten. Gegenüber gewerblichen Kunden übernimmt die Firma Tyrra Grafik-Design keine Gewährleistung bei der Veräußerung gebrauchter, beweglicher Güter. Für gelieferte Software ist wegen der Empfindlichkeit des Produktes und der Möglichkeit der falschen Bedienung durch gewerbliche, sowie Endverbraucher jegliche Haftung von der Firma Tyrra Grafik-Design ausgeschlossen (siehe Absatz D.4).
E. Zahlungen
1. Meine Preise verstehen sich in Euro (€) zuzüglich der gesetzlichen Mehtwertsteuer.
2. Die Rechnungsbeträge sind porto- und spesenfrei rein netto bei Lieferung zu zahlen. Bei Teillieferungen durch Tyrra Grafik-Design ist der Abnehmer verpflichtet, den entsprechenden Teil des Kaufpreises bei Lieferung rein netto auszugleichen. Bei Lieferverzögerungen, die der Abnehmer zu vertreten hat, bleibt dieser verpflichtet, zum vereinbarten Liefertermin zu zahlen.
3. Alle Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der gezahlte Betrag bei Tyrra Grafik-Design bar vorliegt, oder einem meiner Konten wertmäßig gutgeschrieben ist. Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug, hat er Tyrra Grafik-Design Forderungen während des Verzuges mit 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn diese von Tyrra Grafik-Design anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
5. Meine Mitarbeiter und Handelsvertreter haben keine Inkassovollmacht. Erteile ich Inkassovollmacht, so geschieht dies nur schriftlich.
F. Schlussbestimmung
1. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Abnehmers gegen Tyrra Grafik-Design ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort ist mein Geschäftssitz.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft für das diese AGB gelten, zwischen der Firma Tyrra Grafik-Design und dem Abnehmer ist nach meiner Wahl.
4. Beziehungen zwischen Tyrra Grafik-Design und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der BRD. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Güter oder über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Güter gelten nicht.
5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige Rechtlich wirksame Regelung, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am Nächsten kommt.
6. Die Überschriften in dieser AGB dienen lediglich der besseren Orientierung und sind für deren Auslegung ohne Bedeutung.
7. Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): April 2004 –Tyrra Grafik-Design
Regensburg, den 5. April 2004
Regensburg, den 11. Oktober 2005
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